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1. BImschV:
1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Auf dieser Seite erhalten Sie kurz die neuen Anforderungen an Feuerungsanlagen und die zugehörigen Fristen.
Die Bundesregierung hat die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (offizieller Name: 1. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes; kurz 1.BImSchV) geändert.
Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im häuslichen und Kleingewerbebereich, wie Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerleistung bis 5.000 kW und Gasfeuerungsanlagen bis 10.000 kW. Ziel der geänderten Verordnung ist die Reduzierung der Abgasverluste und damit eine Verbesserung der Energieausnutzung, um die Emissionen der Anlagen und damit die Schadstoffabgabe an die Umwelt zu reduzieren.
Ab 1. Januar 1998 müssen bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und
Gasfeuerungs- anlagen je nach Nennwärmeleistung Abgasverlust-
Grenzwerte zwischen 9% und 11% eingehalten werden. Ausgenommen sind Feuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraumes bis 11 kW und zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung bis 28 kW Nennwärmeleistung.
Auch bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen haben die neuen Grenzwerte nach einer Übergangszeit einzuhalten. Die Übergangszeit ist abhängig von dem bei einer Einstufungsmessung ermittelten Abgasverlust und der Nennwärme-
leistung der Feuerungsanlage.
Die Einstufungsmessung nimmt Ihr Bezirksschornsteinmeister vor. Hohe Abgasverluste verkürzen die Übergangsfrist, wie sich aus der nachfolgen den Übersicht zeigt:
In den nächsten Jahren werden zahlreiche Heizungsanlagen zu erneuern sein, da die alten vorhandenen Heizungsanlagen diese neuen nach Ablauf der Übergangsfrist gültigen Grenzwerte nicht einhalten können.
Aufgrund der überdimensionierten alten Kessel- anlagen würden jetzt wesentlich kleinere Nennwärmeleistungen eingebaut werden. Die Folge ist eine deutliche Verbesserung der Wirkungsgrade.
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